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BGH, 25.11.1968 - II ZR 17/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Rückgriffs aus dem Scheck gegen die Ausstellerin - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.06.1955 - IV ZR 55/55
Neue Urkunden im Revisionsrechtszug
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - II ZR 17/67
Denn § 561 ZPO steht der Berücksichtigung aus den Gründen des Urteils BGHZ 18, 59, 60 [BGH 29.06.1955 - IV ZR 55/55] entgegen. - BGH, 23.01.1958 - II ZR 166/56
Bareinlösung von Verrechnungsschecks
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - II ZR 17/67
Vor einer solchen sind die Banken durch ihre Organisation für den Fall gewarnt worden, daß der Einreicher ihr noch nicht als ein vertrauenswürdiger Kunde bekannt ist (vgl. BGHZ 26, 268, 273) [BGH 23.01.1958 - II ZR 166/56]. - BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51
Ansprüche einer Bank aus einem Scheck
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - II ZR 17/67
Die Frage, ob der Erwerber eines Schecks, hier die Klägerin bei der Entgegennahme des Schecks zur Einziehung (vgl. BGHZ 5, 293 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]), grob fahrlässig, im Sinne des Art. 21 ScheckG gehandelt hat, ist nur dahin nachzuprüfen, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist. - BGH, 12.07.1965 - II ZR 191/63
Klage gegen eine Bank infolge der Auszahlung von Beträgen von Verrechnungsschecks …
Auszug aus BGH, 25.11.1968 - II ZR 17/67
Es liegt dann ebenso wie bei der Gutschrift auf ein soeben eröffnetes Konto beim Bezogenen der Verdacht nahe, es wolle sich ein unberechtigter Inhaber die Einlösung des Verrechnungsschecks ermöglichen (vgl. BGH WM 1965, 972).
- BGH, 08.07.1976 - II ZR 192/74
Geltendmachung von Schadensersatz - Einzug eines gestohlenen Schecks - …
Indossamente sind zur Übertragung von Inhaberschecks rechtlich nicht notwendig und zudem nicht einmal allgemein üblich (vgl. SenUrt. v. 25.11.68 - II ZR 17/67, WM 1969, 111).